Wer verschweigt, dass er die Regulierung identischer Hausratsgegenstände auch bei einem weiteren Versicherer angemeldet hat, täuscht arglistig. Denn die Offenbarung der Doppelversicherung hätte zumindest dazu geführt, dass der Versicherer vor der Regulierung eine weitere Prüfung vorgenommen hätte.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer Doppelversicherung
LG Magdeburg, Urteil vom 27.3.2023 – 11 O 1023/22 (nicht rechtskräftig)