1. Verschweigt der Versicherungsnehmer bei der Frage nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten war, um damit Einfluss auf die Regulierung zu nehmen, so handelt er arglistig.
2. Die mangelnde Gläubigerbefriedigung in der Zwangsvollstreckung stellt einen Umstand dar, der auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gleichbedeutend mit „finanziellen Schwierigkeiten“ ist.
3. Weil das Vorliegen von Arglist eine innere Tatsache betrifft, kann der vom Versicherer zu führende Beweis, dass der Versicherungsnehmer mit der Abgabe einer objektiv falschen Erklärung das Regulierungsverhältnis bewusst beeinflussen wollte, zwar nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Liegt jedoch objektiv eine Falschangabe vor, dann ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers, eine nachvollziehbare Erklärung dafür abzugeben, wie es hierzu gekommen ist.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
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