Wird bei einem behaupteten Leitungswasserschaden über den baulichen Zustand eines Badezimmers so getäuscht, dass der behauptete mit dem tatsächlichen Zustand „ersichtlich nichts zu tun“ hat, so liegt eine arglistige Täuschung vor, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Arglistige Täuschung über den baulichen Zustand berechtigt zur Leistungsfreiheit
OLG Hamm, Beschluss vom 16.6.2023 - I-20 U 353/22