1. Gibt der Versicherungsnehmer im Rahmen der Regulierung eines angeblichen Wasserschadens im Badezimmer an, man habe das Badezimmer in keiner Weise auch nur angerührt und es hätten keine Sanierungsabsichten bestanden, obwohl Sanierungsabsichten und bereits im Gange befindliche Bauarbeiten im Nachhinein bewiesen wurden, so ist von einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auszugehen.
2. Die Frage, ob zum Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens bereits Arbeiten durchgeführt worden sind, die ohnehin beabsichtigt waren, ist sowohl für die Einstandspflicht als auch für die Feststellung der Schadenshöhe von erheblicher Bedeutung.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Arglistige Täuschung wegen Verschweigens beabsichtigter Sanierungsmaßnahmen
LG Bielefeld, Urteil vom 4.11.2022 - 18 O 230/21 (nicht rechtskräftig)