1. Ein tarifinterner „Altersgruppensprung“ stellt keine gesondert zu begründende Beitragsanpassung im Sinne von § 203 VVG dar. Denn dieser vorgesehene „Altersgruppensprung“ war von Beginn des Vertrages an als Vertragsinhalt vorgesehen, weswegen gerade keine als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlage vorliegt, die jedoch Voraussetzung für eine Anwendung von § 203 Abs. 1 Satz 1 VVG wäre.
2. Die Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung ergibt sich auch nicht aus einer Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Vertragsregelung. Gegen diese bestehen keine Bedenken und sie entspricht den Besonderheiten in der privaten Krankenversicherung und den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen in § 10 Abs. 3 KVAV (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022 – 8 U 1621/22; Boetius r+s 2023, 193).
Ansprechpartner
RA Stepahn Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Auf einen Altersgruppensprung ist § 203 VVG nicht anwendbar
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2023 - I-6 U 69/22