1. Zu den Umständen, die der Versicherer für die Prüfung der Ursache des Schadens sowie zum Umfang der Entschädigungspflicht für dienlich halten darf, zählen auch die Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers oder seiner Angehörigen, wenn sich hieraus Anhaltspunkte ergeben können, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers entsprach.
2. Bei zunehmendem Wert des angegebenen Stehlguts besteht ein gesteigertes Interesse des Versicherers an der Aufklärung der Vermögenssituation des Versicherungsnehmers.
3. Ein solches Aufklärungsinteresse besteht auch dann, wenn der Versicherer Kenntnis von einer Eintragung des Ehemanns der Versicherungsnehmerin ins Schuldnerregister erlangt, wonach bei diesem eine „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ sein soll.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Aufklärungsinteresse des Versicherers bezüglich der finanziellen Situation des Versicherungsnehmers
LG Hamburg, Urteil vom 16.6.2023 - 306 O 151/22