1. Der Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG als emfpangsbedürftige Willenserklärung ist grundsätzlich dem Vertragspartner gegenüber zu erklären. Dies gilt auch bei einer Versicherung auf fremde Rechnung.
2. Das Begründungserfordernis nach § 21 Abs. 3 VVG bezieht sich auf ein Zweipersonenverhältnis und ist im Dreipersonenverhältnis (Versicherer/Versicherter/Versicherungsnehmer) daher auslegunsgbedüftig. Die Auslegung erfolgt im Sinne des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung.
3. Bei den für den Rücktritt maßgeblichen Umständen handelt es sich um nicht mitgeteilte Gesundheitsdaten (Arztbesuche, Diagnosen, Krankheiten). Das Interesse an einer Geheimhaltung dieser Daten stellt ein Schutzgut von hohem Rang dar (vgl. z.B. Art. 1, 2 GG; §§ 3 Abs. 9, 4 Abs. 1, 28 Abs. 6 BDSG; § 213 VVG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Es genügt daher, dass die sensibelen Gesundheitsdaten zur Begründung des Rücktritts nur dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer (hier: dem Arbeitgeber) mitgeteilt wurden un der Verischerungsnehmer nur in abstraker Form über den Rücktritt informiert wurde.
4. Wird bei Antragstellung nach ärztlichen Untersuchungen/Beratungen/Behandlungen gefragt, ist ersichtlich, dass sich dies auf jegliche ärztliche Konsultation bezieht und nicht nur auf fachärztliche. Wird vorgetragen, man habe eine Facharzt-Überweisung nicht in Anspruch genommen und die Antragsfrage deshalb verneinn, st dies daher mindestens grob fahrlässig gemäß § 19 Abs. 3 VVG.
Ansprechpartnerin
RAin Dominique von Kölln, Köln
dominique.vonkoelln@bld.de