Durch die allgemeine Aussage des Versicherers im Internet, dass Corona im Rahmen der Betreibsschließungsversicherung versichert sei, wird der vereinbarte Versicherungsschutz nicht erweitert. Eine solche Information im Internet gibt erkennbar lediglich einen groben Überblick, die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes bleibt den Bedingungen vorbehalten. Der Versicherer ist auch nicht durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf eine abschließende namentliche Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger zu berufen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Aussage im Internet über Versicherung von Corona erweitert nicht den Versicherungsschutz
LG Freiburg, Urteil vom 14.10.2022 - 14 O 499/21