Es ist rechtlich unbedenklich, wenn der Arbeitgeber den Bezug von Invaliditätsleistungen von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig macht. Darin liegt namentlich keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Anmerkung
Die streitgegenständliche Klausel in der Versorgungszusage hatte folgenden Wortlaut:
"Wir gewähren Ruhegeld (lebenslängliche Invalidenrente), wenn Sie infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Betrieb ausscheiden; die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist mittels Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Fällt die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit weg, d.h. wird die Berufsfähigkeit vor Erreichung der Altersgrenze wieder erlangt, dann werden die Ruhegeldleistungen eingestellt."
Entgegen der Rechtsprechung des ArbG Berlin (Urteil vom 6.11.2015 - 28 Ca 10279/15) hatte das ArbG Darmstadt keine Bedenken an der Zulässigkeit eines Ausscheidenserfordernisses auch bei Invaliditätsleistungen. So ist es auch richtig. Zum einen handelt es sich bei betriebsrentenrechtlichen Versorgungszusagen um freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers, für die – im Rahmen des durch das BetrAVG gesteckten Rahmens – privatautonome Gestaltungsfreiheit besteht (einheitliche Meinung, vgl. statt aller Ulbrich, in Ulbrich, Handbuch Betriebliche Altersversorgung, 2021, Kap. 1 Rn. 1, 26 ff.). Zum anderen hat der Arbeitgeber auch im Rahmen von Invaliditätsleistungen ein berechtigtes Interesse daran, den Kreis der potentiell leistungsberechtigten Arbeitnehmer durch ein Ausscheidenserfordernis zu begrenzen.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz, Köln
tobias.britz@bld.de