Stellt ein Versicherungsnehmer die materielle Richtigkeit einer Beitragsanpassung nicht in Abrede, sondern bestreitet nur, dass die dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegten Unterlagen ausreichend gewesen sind, kann ein solch formalistischer Einwand keine Beachtung finden. Das Gesetz knüpft in § 155 Abs. 2 VAG nicht an das Vorliegen bestimmter Unterlagen an.
Ansprechpartner
RA Dr. Jendrik Böhmer, LL.M., Köln
jendrik.boehmer@bld.de
Ausschließliches Bestreiten der Vollständigkeit der Unterlagen einer Beitragsanpassung ist nicht ausreichend
LG Mönchengladbach, Urteil vom 3.11.2022 - 1 O 127/22 (nicht rechtskräftig)