1. Ein Ausschlusstatbestand für Schäden, die durch Hängen-, Stehen- oder Liegenlassen entstehen, erfasst auch solche Schäden, die erst dadurch eintreten, dass Dritte auf die liegengelassenen Gegenstände zugreifen und dies zum Verlust der versicherten Gegenstände führt. Eine mittelbare Ursächlichkeit des Liegenlassens genügt für den Ausschluss.
2. Der Ausschlusstatbestand ist in Zusammenhang mit den versicherten Gefahren zu lesen. Dem Versicherungsnehmer wird so deutlich, dass der Schaden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Gegenstände eintreten muss, wofür das Liegenlassen alleine nicht ursächlich werden kann.
3. Dass der Ausschlusstatbestand keine Ausnahme für die Fälle vorsieht, in denen das Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen der versicherten Gegenstände zur Beachtung jagd- und tierschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.
4. Der Versicherer hat ein schützenswertes Interesse daran, für solche Schäden keine Haftung zu übernehmen, die in besonderem Maß das Risiko für den Schadeneintritt in Form des Verlustes der versicherten Gegenstände begründen, was bei deren Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen der Fall ist.
5. Die Durchführung einer effektiven Nachsuche und die Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften obliegen dem Versicherungsnehmer, sodass der Eintritt einer Konfliktsituation, in der versicherte Gegenstände dafür zurückgelassen werden müssen, allein seinem Verantwortungsbereich unterfällt.
6. Angesichts der geringen Prämie von 93,31 Euro jährlich kann der Versicherungsnehmer keinen vollumfassenden und unbegrenzten Versicherungsschutz erwarten.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Ausschlusstatbestand für durch Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen entstandene Schäden erfasst auch mittelbare Ursächlichkeit und ist wirksam
LG Bochum, Urteil vom 4.12.2024 - I-4 O 81/24 (nicht rechtskräftig)