1. Wird eine versicherte Heizwerttherme zerstört, hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Neuwerts einer solchen Therme mit einer Leistung in derselben Höhe.
2. Verbietet eine EU-Richtlinie grundsätzlich den Einbau einer Heizwerttherme mit einer Leistung von mehr als 10 kW, besteht jedoch eine Ausnahme für sogenannte Kombigeräte, kann sich der Versicherer darauf berufen, dass der Einbau eines solchen Kombigeräts auch bei einer höheren Leistung als 10 kW weiterhin als Ersatz für die abgebrannte Therme angesehen werden kann. Weitere Kosten für die Ertüchtigung des Kamins, die beim Einbau eines anderen Geräts erforderlich gewesen wären, sind dann nicht gemäß 12.1.3 VGB als notwendige Mehrkosten anzusehen.
3. Besteht kein Produktions- und Einbauverbot für ein bestimmtes Produkt, ist der Austausch durch ein anderes Produkt zur Wiederherstellung eines Zustands gleicher Art und Güte nicht erforderlich.
Anmerkung
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist von großer Wichtigkeit, nicht nur, weil es zu dieser Problematik es so gut wie keine Rechtsprechung gibt, sondern auch, weil die Fälle sicherlich zunehmen werden, in denen Versicherungsnehmer aufgrund von Energieeinsparverordnungen, oder wie hier einer EU-Öko-Richtlinie, versuchen werden, Kosten für neue Heizungen dem Versicherer aufzuerlegen.
Ergänzend dürfen wir zu der neuen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes auf einen Beitrag von Günther in r+s 2024, 151 („Die zweite Welle zum Gebäudeenergiegesetz und dessen Auswirkungen auf die Sachversicherung“) verweisen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Austausch einer Heizwerttherme unter Geltung von Energiesparverordnungen (mit BLD-Anmerkung)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.5.2024 – I-4 U 80/23