Sieht eine Klausel vor, dass mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses auch für schwebende Versicherungsfälle der Versicherungsschutz endet, ist diese Klausel wirksam.
Anmerkung
Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - IV ZR 399/13, Rn. 16, juris) gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist. Nach den vorgenannten Maßstäben gehört jedenfalls die Untersuchung vor Erstellung des Heil- und Kostenplans bereits zur „Behandlung".
Mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet gemäß § 7 AVB auch für schwebende Versicherungsfälle - wie den hier streitgegenständlichen - der Versicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 11.1.2017 - IV ZR 152/16, Rn. 10-11, juris) ist § 7 AVB auch wirksam.
Die Klägerin ließ die zahnärztliche Behandlung erst nach Ablauf des Versicherungsvertrages durchführen. Ein Versicherungsschutz (und folglich ein Zahlungsanspruch) besteht daher gemäß § 7 AVB nicht.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de