1. Im zahnmedizinischen Bereich meint der Begriff „einseitige Freiendlücke“ eine Situation, in der ein Seitenzahnbereich eines Kiefers bezahnt ist und auf der zweiten Seite mindestens die Molaren fehlen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 – 6 A 440/05).
2. Dass ein Zahn entfernt werden soll, stellt keine „bedingungsgemäße Freiendlücke“ dar, weil die (nur) beabsichtigte Entfernung eines Zahns kein Fehlen im Sinne der Tarifbedingungen darstellt.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Begriff der bedingungsgemäßen Freiendlücke
LG Kleve, Beschluss vom 3.8.2023 - 6 S 53/22 (nicht rechtskräftig)