1. Eine Bevollmächtigung, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen, umzudecken und neu abzuschließen, umfasst auch die einvernehmliche Vertragsauflösung in Form eines Aufhebungsvertrages.
2. Die Wirksamkeit der erteilten Maklervollmacht wird nicht davon berührt, dass die Maklervergütung möglicherweise von der Versicherung gezahlt wurde, vor allem wenn dies offen kommuniziert und Inhalt des Vertrages war.
3. Eine allgemeine pandemiebedingte gewisse Reisezurückhaltung muss als Risiko, das sich auch realisiert hätte, wenn der Betrieb nicht durch die behördliche Betriebsschließung gestört gewesen wäre, bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns beachtet werden.
4. Zur Ermittlung des durch die behördlichen Maßnahmen der Corona-Verordnung eingetretenen Umsatzrückgangs müssen die Umsätze der Vormonate nach Ausbruch der Corona-Pandemie herangezogen werden.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Bei der Ermittlung entgangenen Gewinns sind pandemiebedingt eingetretene Umsatzeinbußen zu berücksichtigen
LG Mannheim, Urteil vom 20.1.2025 – 24 O 6/24