1. Im Nachprüfungsverfahren sind bei der Verweisung auch neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, selbst wenn die vereinbarte Klausel dies nicht ausdrücklich bestimmt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass auf die Vergleichbarkeit der Lebensstellung abzustellen ist.
2. Wenn die Lebensstellung gewahrt bleibt, kann auch auf eine Teilzeittätigkeit verwiesen werden.
3. Eine Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses steht einer Verweisung nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, ob sich das neue Arbeitsverhältnis verfestigt hat, sodass es die Lebensstellung prägt.
Anmerkung
Das OLG Jena schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG München vom 7.5.2015 (14 U 4138/14 - VersR 2016, 384) und des OLG Stuttgart vom 19.11.2015 (7 U 124/15 - ZfS 2016, 342) an, wonach ebenfalls neue Kenntnisse und Fähigkeiten im Nachprüfungsverfahren berücksichtigungsfähig sind. Gleichzeitig stellt sich das OLG damit gegen die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 14.12.2017 (2 O 3404/16 - r+s 2018, 209), welche obergerichtlich nicht bestätigt wurde. Vielmehr hat auch das OLG Nürnberg sich mittlerweile in einer anderen Sache mit Beschluss vom 6.9.2021 (8 U 2115/20) der genannten Rechtsprechung des OLG München und des OLG Stuttgart angeschlossen.
Ansprechpartnerin
RAin Jennifer Karaismail, Köln
jennifer.karaismail@bld.de