Bei einem im Rahmen einer privaten Krankheitskosten- und Pflege-(Pflicht-)Versicherung abgeschlossenen Beitragsentlastungstarif handelt es sich nicht um eine selbstständige Rentenversicherung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung.
Anmerkung
In unseren Newslettern hatten wir bereits über diverse Verfahren im Zusammenhang mit dem bereits dargestellten neuen Vorgehen marktbekannter Anspruchstellerkanzleien, die nunmehr zu den parallel laufenden bzw. bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang von vermeintlich unwirksamen Beitragsanpassungen zunehmend einen isolierten Widerruf der Beitragsentlastungskomponenten erheben, berichtet.
Der Entscheidung des LG Bochum lag abweichend von den bislang berichteten Verfahren ein Sachverhalt zugrunde, in welchem die Klägervertreter nunmehr dahingehend argumentiert haben, dass es sich bei dem Beitragsentlastungstarif um eine selbstständige Rentenversicherung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung handeln soll, mit der Folge, dass in der Widerrufsbelehrung über eine Frist von 30 Tagen hätte belehrt werden müssen.
Das LG Bochum hat diesem Ansinnen der Klägervertreter eine klare Absage erteilt, und zutreffend erkannt, dass der Beitragsentlastungstarif nur aufgenommen wird, wenn eine Hauptversicherung besteht und der damit einhergehende enge sachliche Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung dafür spricht, den Beitragsentlastungstarif als Annex zur Krankheitskostenversicherung zu sehen.
Die zutreffende Würdigung des LG Bochum ist zu begrüßen, da ansonsten sämtliche Beitragsentlastungskomponenten aller Versicherer von diesem Makel betroffen wären und eine weitere kostenträchtige Klagewelle drohen würde.
Ansprechpartner
RA Hüseyin Bulut, Köln
hueseyin.bulut@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
- LG Hanau, Urteil vom 04.01.2023, 9 O 779/22 (nicht rechtskräftig)
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- LG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2023, 5 O 379/22 (nicht rechtskräftig)
- LG Bückeburg, Urteil vom 29.06.2023, 2 O 124/22 (nicht rechtskräftig)
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- LG Ravensburg, Urteil vom 06.09.2023, 6 O 106/23 (rechtskräftig)
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Bei einem Beitragsentlastungstarif handelt es sich nicht um eine selbstständige Rentenversicherung I (mit BLD-Anmerkung)
LG Bochum, Urteil vom 29.11.2023 - I-4 O 15/23 (nicht rechtskräftig)