Eine Gemeinde kann die Kontrolle der Bäume an Straßen und Gehwegen nach der sogenannten FLL-Richtlinie organisieren. Die Richtlinie muss aber im Einzelfall richtig angewendet werden. Nach den differenzierten Grundsätzen dieser Richtlinie ist es daher grundsätzlich ausreichend, bei einem stärker geschädigten Baum, der sich in der Reife- oder Altersphase befindet und an einem Standort mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartungen des Verkehrs steht, ein Kontrollintervall von einem Jahr festzulegen. Danach ist keine generelle halbjährliche Kontrolle erforderlich. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Schädigungen so geartet sind, dass sie sich voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit auswirken.
Ansprechpartnerin
RAin Caroline Gossé, Frankfurt/M.
caroline.gosse@bld.de
Bei einem stärker geschädigten Baum in der Reife- oder Altersphase an einem Standort mit höheren Sicherheitserwartungen des Verkehrs reicht grundsätzlich ein Kontrollintervall von einem Jahr
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11.5.2023 - 1 U 310/20