Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung finden die Regelungen des §§ 7 Abs. 4 StVO (Reißverschlussverfahren) keine unmittelbare Anwendung
BGH, Urteil vom 8.3.2022 - VI ZR 47/21