Mit dem Abgleiten, Abrutschen und Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen ist gemeint, dass sich ein zusammenhängender Teil der Erdoberfläche insgesamt aus seinem natürlichen Zusammenhang gelöst hat und in Bewegung übergeht (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 31. Auflage 2021, VGB A. § 4; Rn. 14). Dass gleichzeitig eine Teilfläche des Erdbodens sich aus seinem natürlichen Zusammenhang gelöst haben und in Bewegung übergangen sein muss, der zumindest ein Ausmaß hat, dass die Bodenbewegung sinnlich wahrnehmbar ist, verdeutlichen die Worte Erd- oder Gesteinsmassen und Abgleiten, Abrutschen oder Abstürzen. Die die erforderliche Bewegung beschreibenden Worte verdeutlichen insbesondere, dass sich die Erd- oder Gesteinsmassen von etwas wegbewegen und einen vorher gegebenen Halt verlieren müssen. Eine allgemeine Schrumpfung des Erdbodens und eine darauf beruhende „kriechende“ Veränderung des Erdbodens, erfüllt nach dem zugrunde zu legenden Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht die nach der Definition des Risikos Erdrutsch erforderlichen Voraussetzungen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Bei kriechenden Bodenbewegungen liegt kein Erdrutsch vor
LG Köln, Urteil vom 2.12.2021 - 24 O 473/20