Gemäß § 193 Abs. 9 Satz 3 VVG bzw. § 8 Abs. 6 Satz 10 MB/KK gelten für den Versicherungsnehmer die während der Dauer des Notlagentarifs vorgenommenen Prämienanpassungen ohne weitere Voraussetzungen ab dem Tag der Fortsetzung des ursprünglichen Tarifs (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 54 zu § 193; Kalis in Langheid/Wandt., Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Rn. 47 zu § 193; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, Rn. 90 zu § 193; Haase-Uhländer in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Aufl. 2023, Rn. 84 zu § 8 MB/KK). Der Gesetzgeber hat sich dabei einer gesetzlichen Fiktion bedient und deren Eintreten nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. BT-Drucksache 17/13079, S. 10), insbesondere nicht davon, dass der Versicherer den inzwischen vorgenommenen Prämienanpassungen gegenüber dem Versicherungsnehmer in einem den Anforderungen des § 203 Abs. 2 und 5 VVG entsprechenden Verfahren Wirksamkeit verleiht. Entsprechend besteht auch insoweit kein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers (Haase-Uhländer a. a. O.). Daraus ergibt sich, dass der aus dem Notlagentarif in seinen ursprünglichen Tarif zurückkehrende Versicherungsnehmer die zu diesem Zeitpunkt in seinem ursprünglichen Tarif maßgebliche Prämienhöhe unter Einschluss der zwischenzeitlich vorgenommenen Prämienänderungen hinzunehmen hat, ohne dass ihm die Möglichkeit eröffnet wäre, deren Wirksamkeit nachträglich infrage zu stellen.
Ansprechpartner
RA Dr. Alexander Beyer, Köln
alexander.beyer@bld.de
Bei Rückkehr in den Notlagentarif gilt die aktuelle Tarifhöhe
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.1.2023 - 7 U 82/22