1. Der Versicherungsnehmer behauptet die unterbliebene Vorlage von Unterlagen an den Treuhänder ins Blaue hinein, wenn er ausdrücklich auf einen Einblick in die Treuhänderunterlagen verzichtet hat. Ein qualifizierter Sachvortrag, welche Unterlage dem Treuhänder nicht vorgelegen haben soll, ist in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen.
2. Der Krankenversicherer ist zur Vorlage eines Limitierungskonzeptes nicht verpflichtet. Die Entscheidung des Versicherers, ob und in welcher Höhe Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) als Limitierungsmittel zu verwenden sind, ist im Kern unternehmerischer Natur, bei der dem Versicherer ein gewisser Entscheidungsspielraum zusteht. Grenzen sind nur in Form des § 155 Abs. 2 VAG aufgestellt: Die Mittel zur Begrenzung von Beitragserhöhungen müssen angemessen auf die Versichertenbestände mit und ohne einen Beitragszuschlag nach § 149 VAG, also nicht generell angemessen, verteilt und es muss der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Beitragssteigerungen ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG). (Nur) diese Grenzen des unternehmerischen Spielraums sind vom Treuhänder und den Gerichten überprüfbar. Eine Dokumentation der Limitierungsermittlung ist gesetzlich nicht vorgesehen (Franz/Püttgen VersR 2022, 1, 12).
Ansprechpartner
RA Hüseyin Bulut, Köln
hueseyin.bulut@bld.de
Bei Verzicht auf Einblick in die Treuhänderunterlagen erfolgt Erklärung zu angeblich dem Treuhänder nicht vorgelegene Unterlagen ins Blaue hinein
LG München I, Urteil vom 24.8.2022 - 23 O 18140/21 (nicht rechtskräftig)