1. Der von einem Sachverständigen ermittelte Schadenaufwand ist nur dann die maßgebliche Größe für die Ableitung der Höhe eines Honorars, wenn der Schadenaufwand zutreffend ermittelt ist.
2. Der fehlenden Erstattungsfähigkeit steht die Entscheidung des BGH zur Übertragung des Werkstattrisikos auf Gutachterhonorare (BGH VI ZR 280/22) nicht entgegen.
3. Zwar hat der BGH entschieden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat.
4. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch im Bereich der Schadenermittlung diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind. Ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz kann in Betracht kommen, wenn der Gutachter sein Grundhonorar nach der Schadenhöhe berechnet und den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt.
5. Verlangt der Geschädigte Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Damit ist die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. In diesem Fall trägt der Geschädigte das Sachverständigenrisiko somit selbst.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
BGH, Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR 280/22
Bemessung und Erstattungsfähigkeit des Grundhonorars bei fehlerhafter Bemessung des Fahrzeugschadens
LG Lübeck, Urteil vom 10.5.2024 - 14 S 7/23