1. Der Minderwert ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten um die Mehrwertsteuer zu kürzen.
2. Sachverständige ermitteln den Minderwert grundsätzlich steuerneutral, gehen aber bei der Bewertung regelmäßig von Brutto-Wiederbeschaffungswerten aus. Danach findet bei der Beurteilung durch den Sachverständigen in gewissermaßen doch eine Berücksichtigung der 19 %igen Mehrwertsteuer statt, sodass der vom Sachverständigen ermittelte Minderwert bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten entsprechend zu bereinigen ist.
Anmerkung
Das Urteil dürfte mit seiner Begründung im Widerspruch zu den beiden hier aufgeführten Urteilen des BGH vom 16.7.2024 stehen. Die Frage, ob der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, ist danach nicht relevant.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Berechnung der Wertminderung (mit BLD-Anmerkung)
LG Dresden, Urteil vom 26.7.2024 - 6 O 72/24