Sind nach den Bedingungen vom Erstattungsumfang die Aufwendungen für die Differenz zwischen den Unterkunftszuschlägen für das Ein- und das Zweibettzimmer erfasst, so ist die Auffassung, dass die gesamte Rechnungsposition „Einzelzimmer-Zuschlag“ zu 100 % vom Krankenversicherer erstattet werden muss, nicht zutreffend. Erstattungsfähig ist lediglich die Differenz (hier: 25,79 Euro pro Tag bei Kosten für das Einbettzimmer von 101,41 Euro und Kosten für das Zweibettzimmer von 75,62 Euro).
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Berechnung des Einzelzimmerzuschlags als Differenz zwischen Ein- und Zweibettzimmerzuschlag
AG Siegburg, Urteil vom 20.11.2023 – 115 C 58/23