1. Der Versicherungsnehmer trägt für die Höhe des Entschädigungsanspruchs in der Kaskoversicherung die Darlegungs- und Beweislast. Davon sind die Parteien auch nicht wegen der dem Gericht zustehenden Möglichkeit, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen (§ 144 ZPO), befreit. Stellt die beweisbelastete Partei sodann nach einem gerichtlichen Hinweis keinen Beweisantrag, ist das Gericht auch nicht im Rahmen von § 144 ZPO zur Einholung eines Gutachtens gehalten. Einem erst in II. Instanz unterbreiteten Beweisangebot muss das Gericht dann nicht nachgehen, § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
2. Auch bei nachträglicher Inanspruchnahme des Kaskoversicherers und einer Abrechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts ist die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers der Betrag, den er bei bedingungsgemäßer Inanspruchnahme aufwenden müsste.
3. Vom Rechtsübergang nach § 86 VVG wird nur der um die Selbstbeteiligung verringerte Haftpflichtanspruch erfasst, sodass dem Versicherungsnehmer das Quotenvorrecht auch in Höhe seiner Selbstbeteiligung verbleibt.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Berücksichtigung des Quotenvorrechts bei nachträglicher Inanspruchnahme des Kaskoversicherers
BGH, Beschluss vom 31.5.2023 - VI ZR 299/22