1. Eine Feststellungsklage ist zulässig, so nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus dem Verkehrsunfall noch weitere Folgeschäden für die Klägerin erwachsen werden. Ist eine Bezifferung des Antrags möglich, könnte die Klägerin einen bezifferten Leistungsantrag stellen, der sich gemäß § 258 ZPO auch auf künftig fällig werdende Zahlungen erstrecken könnte. Ist der Endtermin bestimmbar, hindert das eine Leistungsklage nicht, sodass dem Antrag das notwendige Feststellungsinteresse fehlt.
2. Einen Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug muss die Klägerin beweisen. Fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, ist kein Gutachten einzuholen.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Berührungsloser Unfall und Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
OLG Brandenburg, Beschluss vom 2.5.2024 - 12 U 181/23