Die Berufung gegen ein derzeit unbegründetes Urteil kann auch im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, dass die Klage (insgesamt) unbegründet ist.
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RA Thomas Bangen, LL.M.
Berufung gegen ein derzeit unbegründetes Urteil kann auch nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden
OLG Köln, Beschluss vom 7.1.2025 - 9 U 266/23