1. Es ist für ein Sturmereignis untypisch, dass einzelne, geschützt liegende Dachziegel beschädigt werden, frei darüber liegende Ziegel, die eine deutlich größere Angriffsfläche bieten, jedoch unbeschädigt bleiben.
2. Im Rahmen der Elementarschadenversicherung ist die Frage nach dem „einwandfreien Zustand“ eines Gebäudes als Vorfrage im Strengbeweis zu klären.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Beschädigung ausschließlich geschützt liegender Dachziegel ist für Sturmereignis untypisch
LG Paderborn, Beschluss vom 25.4.2023 - 3 S 4/23