1. Das Quotenvorrecht des Beamten kann nicht durch eine Zession umgangen werden.
2. Das Quotenvorrecht des Beamten beschränkt den Forderungsübergang auf den Dienstherrn, auch wenn der Berechtigte hiervon keinen Gebrauch macht.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Beschränkter Forderungsübergang auf den Dienstherrn bei Quotenvorrecht des Beamten
LG Kleve, Urteil vom 10.5.2023 - 6 S 3/22