Die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn dieser bei unstreitiger Einbeziehung einer Sachkostenliste wiederholt in Frage stellt, ob diese überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Wenn der Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht lediglich prüfen soll, inwieweit die streitigen Material- und Laborkosten einer Zahnbehandlung unter die vereinbarte Sachkostenliste fallen, stellt es auch eine Nichtbeantwortung der Beweisfrage dar, wenn der Sachverständige hierzu vor allem Rechtsausführungen tätigt. Damit wird sein Gutachten auch unbrauchbar.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei rechtlichen Äußerungen
LG Regensburg, Beschluss vom 10.6.2024 - 24 T 156/24