1. Sofern die Auslegung der Versicherungsbedingungen eine intrinsische Infektionsgefahr für das Betretungsverbot erfordert, liegt diese nicht vor, wenn das angeordnete Betretungsverbot aufgrund einer präventiven generellen Gefahrenlage angeordnet worden ist.
2. Eine Schließung des Betriebs erfordert eine vollständige Einstellung des Betriebs und nicht nur eine Betriebseinschränkung. Die Aufrechterhaltung eines „Rumpfbetriebs“ für bestimmte Nutzerinnen und Nutzer mit eigenem Personal schließt eine Schließung aus.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Betriebsschließung erfordert eine vollständige Schließung
LG Münster, Urteil vom 7.9.2023 - 115 O 103/23 (nicht rechtskräftig)