1. Bei einem Einbruchsdiebstahl muss der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern im Rahmen einer ihm zugutekommenden Beweiserleichterung nur das äußere Bild eines bestimmungsgemäßen Einbruchdiebstahls beweisen.
2. Ebenso wie dem Versicherungsnehmer kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu. Ihm muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einem Missbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Für diesen vom Versicherer zu führenden Gegenbeweis ist daher kein Vollbeweis, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die die Annahme der Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de