1. Die Beweislast des Krankenversicherers zur materiellen Wirksamkeit von Beitragsanpassungen wird nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst. Eine solche liegt nicht vor, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt.
2. Eine Nachprüfung der Berechnung der auslösenden Faktoren durch den Treuhänder ist nach dem Wortlaut § 17 Abs. 1 Satz 1 KVAV nicht vorgesehen. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte aus § 203 VVG i.V.m . § 155 VAG und den Bestimmungen der KVAV oder den AVB des Krankenversicherers, die eine Berechnung des Treuhänders zu den auslösenden Faktoren erfordern. Nur für den Fall, dass der Versicherer trotz Überschreitens des einschlägigen Schwellenwerts eine Anpassung nicht für erforderlich hält, sind die Gegenüberstellungen auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen zu übermitteln, d. h. für die übrigen Fälle gilt das gerade nicht.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Beweislast des Krankenversicherers zur materiellen Wirksamkeit von Beitragsanpassungen wird nur im Falle von prozessual beachtlichen Beanstandungen ausgelöst
OLG Brandenburg, Urteil vom 8.11.2023 - 11 U 263/21