1. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast im Rahmen einer Einbruchdiebstahlversicherung, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist.
2. Zu den zu beweisenden Umständen gehört das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls sowie der Nachweis, dass sich der als gestohlen bezeichnete versicherte Gegenstand vor dem behaupteten Diebstahl am Versicherungsort vorhanden war und nach dem behaupteten Dienstahl nicht mehr dort aufgefunden werden konnte. Diesbezüglich ist Vollbeweis zu führen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Beweislast für einen Einbruchdiebstahl
LG Dortmund, Urteil vom 31.1.2023 – 2 O 333/16 (nicht rechtskräftig)