Hängt die Kausalität für den Eintritt eines Schadens nicht nur von der notariellen Amtspflichtverletzung, sondern auch von weiteren Umständen ab, trägt der Geschädigte hierfür ebenfalls die Beweislast (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.1.2020 - III ZR 28/19 - WM 2020, 1176).
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Alexandra Kelker, Köln
alexandra.kelker@bld.de
Beweislast für weitere Ursachen eines Schadens neben notarieller Amtspflichtverletzung
BGH, Urteil vom 16.2.2023 - III ZR 210/21