Zur erforderlichen Sicherstellung der Geheimhaltung bedarf es der persönlichen Anwesenheit der Klagepartei und ihres Hauptbevollmächtigten im Termin zur Übergabe der Kalkulationsunterlagen. Dass dem Hauptbevollmächtigten der Klägerin die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben. Missbilligenswert ist die Weigerung der Klägerin deshalb, weil sie durch ihre Verfahrensführung offenkundig das Interesse ihres Hauptbevollmächtigten an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Beweisvereitelung durch Ausbleiben des Hauptbevollmächtigten in einem Geheimhaltungstermin
OLG Hamm, Urteil vom 23.6.2023 - I-20 U 29/23