Kommt es nicht dazu, dass zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers in der mündlichen Verhandlung gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG angeordnet werden, weil der Kläger im Termin nur durch einen Unterbevollmächtigten vertreten ist und die Beklagte die Übergabe der Unterlagen an diesen verweigerte, erblickt das Gericht hierin eine Beweisvereitelung des Klägers.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Frankfurt/M.
huesniye.mebert@bld.de
Beweisvereitelung durch Entsenden eines Terminbevollmächtigten zum Termin über die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen
LG Ravensburg, Urteil vom 19.12.2022 - 6 O 81/22 (nicht rechtskräftig)