1. Mit Vorlage einer Übersicht über die dem Treuhänder bezüglich der streitgegenständlichen Tarife überreichten Unterlagen sowie dem Angebot der Übergabe von USB-Sticks mit den entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen kommt der Versicherer der ihm obliegenden Darlegungslast nach. Einer schriftsätzlichen Wiedergabe des Inhalts der Unterlagen bedarf es nicht.
2. Ist es nicht möglich, eine Geheimhaltungsanordnung gegenüber den klägerischen Hauptbevollmächtigten auszusprechen, weil nur ein Unterbevollmächtigter erscheint, liegt hierin eine Beweisvereitelung. Der gegenteiligen Auffassung des OLG München folgt der Senat nicht. Es obliegt der Partei, im Anwaltsprozess ihre Vertretung durch den Rechtsanwalt ihrer Wahl in einer Weise zu gewährleisten, dass eine im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei Rechnung tragende Führung des Verfahrens sichergestellt ist. Die Ansicht des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2015 - IV ZR 272/15 eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 GVG in Prämienanpassungssachen nach vorherigem Ausschluss der Öffentlichkeit zur Wahrung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen ausdrücklich als geeignetes Mittel gebilligt. Zudem ist die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG in Prämienanpassungsstreitigkeiten die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit für das Tatgericht, unabhängig vom Willen der Parteien eine Geheimhaltung anzuordnen und damit die Beweiserhebung prozessrechtlich zu ermöglichen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Beweisvereitelung durch Entsendung eines Unterbevollmächtigten in Geheimhaltungstermin
OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2023 - I-20 U 232/23 (nicht rechtskräftig)