1. Es liegt eine Beweisvereitelung mit der Folge der Beweislastumkehr vor, wenn im Termin zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen weder der Kläger persönlich noch die Hauptbevollmächtigen erschienen sind.
2. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - VersR 2022, 97 und BGH, Urteil vom 21.2.2018 - IV ZR 304/16 - VersR 2018, 403, Rn. 15 m. w. N.) Die Erhebung einer Klage, mit der (zumindest auch) die formelle Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wurde, war jedoch nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar, wenn es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der zur Zeit der Klageerhebung noch nicht geklärt war.
Ansprechpartner
RA Frederik Kleinherne, Köln
frederik.kleinherne@bld.de
Beweisvereitelung durch Nichterscheinen im Termin zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen
OLG Köln, Beschluss vom 21.7.2023 – 20 U 342/21 (nicht rechtskräftig)