Quittiert der Frachtführer die Übernahme einer bestimmten Anzahl an Packstücken auf einer Ladeliste, so kommen dieser die Beweiswirkungen nach § 416 ZPO zu, nicht indes die besonderen Beweiswirkungen des § 409 HGB bzw. Art. 9 CMR. Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei "blind" erteilt worden. Denn durch ein solches Verhalten wird der Versender davon abgehalten, weitere Maßnahmen zur Kontrolle der Vollständigkeit der Sendung zu ergreifen und weitere Beweise für die Übergabe der Güter zu sichern. Mithin darf der Tatrichter sich aufgrund einer solchen Quittung die Überzeugung nach § 286 ZPO der Übergabe einer bestimmten Anzahl an Packstücken bilden, wenn und soweit die Wirkungen der Quittung durch den Frachtführer nicht im Übrigen erschüttert werden können.
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge, München
jochen.boettge@bld.de
Beweiswirkung der Übernahmequittung des Frachtführers
OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 1.9.2021 und 28.9.2021 - 15 U 47/21