1. Das Gericht darf sich an der Entscheidung eines Schiedsrichters orientieren, solange die insoweit beweispflichtige Partei deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen hat.
2. Ein Foul ist nicht rücksichtslos und grob unsportlich, wenn es auf eine dem Spieleifer entsprungene und der Schnelligkeit des Spiels geschuldete, unzureichende Körperkontrolle des Beklagte zurückzuführen ist. Die Vorhersehbarkeit des Fouls für den Gefoulten ist bei dieser Bewertung ebenfalls mit einzubeziehen.
3. Bei der Frage, ob ein etwaiges Foul als grob und rücksichtslos einzustufen ist, handelt es sich nicht um eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern lediglich um eine Wertung, die das Gericht zu treffen hat.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Mergner, Köln
tobias.mergner@bld.de
Bewertung der Härte eines Handballfouls
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.2.2023 - 19 U 12/22