In fünf Verfahren hat der VI. Zivilsenat des BGH am 16.1.2024 Urteile zum Werkstattrisiko gefällt. Für die Regulierungspraxis ist und bleibt das Werkstatt- oder Prognoserisiko eines der mit Abstand wichtigsten Themen. Bislang gibt es lediglich eine Pressemitteilung, sodass sich detaillierte Aussagen noch nicht treffen lassen. Das Werkstattrisiko verbleibt – wie nicht anders zu erwarten war – grundsätzlich beim Schädiger. Nach den Urteilen vom 16.1.2024 ergibt sich jedoch ein differenziertes Bild:
- Das Werkstattrisiko gilt nicht nur für unsachgemäße Reparaturarbeiten, sondern auch für Reparaturpositionen, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden (VI ZR 253/22)
- Die Grundsätze des Werkstattrisikos greifen auch bei einer nicht bezahlten Rechnung; dann kann der Geschädigte aber nur Zahlung an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt (VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23)
- Geht die Werkstatt aus abgetretenem Recht vor, kann sie sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Die Rechte aus dem Werkstattrisiko sind also nicht abtretbar (VI ZR 38/22 und VI ZR 239/22)
- Auf das Werkstattrisiko kann sich der Geschädigte nicht stützen, wenn Reparaturarbeiten abgerechnet werden, die nicht unfallbedingt sind (also z.B. Vorschäden); die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Unfall und beschädigtem Fahrzeugteil trägt der Geschädigte (VI ZR 253/22)
Ansprechpartner
RA Christian Tomson, MBL, Köln
christian.tomson@bld.de