1. § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG erlauben eine Herabsetzung des Schwellenwerts für die Veränderung der Versicherungsleistungen für eine Prämienanpassung unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Werts von 10 % in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: auf 5 %), sodass auch dann eine Prämienanpassung möglich ist, wenn dieser Wert, jedoch nicht 10 % überschritten werden.
2. § 8b MB/KK steht einer Anwendung dieses niedrigeren Schwellenwertes nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 22.6.2022 – IV ZR 253/20 Rn. 31 ff.).
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RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
BGH bestätigt erneut die Wirksamkeit der Anpassungsklausel
BGH, Urteil vom 15.3.2023 - IV ZR 318/21