1. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB vor, wenn in den Leistungsvoraussetzungen einer Dread Disease-Versicherung die Erkrankung "Schlaganfall" bildgebend nachgewiesen sein muss.
2. Zwar ist eine solche Voraussetzung abstrakt geeignet, den Versicherungsschutz einzuschränken. Allerdings ist es grundsätzlich kaufmännischer Entscheidung des Versicherers überlassen, welchen Versicherungsschutz mit welchem Umfang er anbietet, solange das Leistungsversprechen hinreichend klar bleibt. Auch angesichts weiterer versicherter Krankheiten fehlt es an unangemessener Benachteilung oder Vertragszwecksgefährdung.
Anmerkung
Mit dieser Entscheidung stellt sich das LG Berlin gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss des OLG Köln (17.10.2017 - 20 W 31/17), in dem das OLG auf Grundlage der dortigen Behauptungen des Antragstellers eine unangemessene Benachteiligung durch das Erfordernis bildgebenden Befundes angenommen hatte. Das mag mit den Besonderheiten des Prozesskostenhilfeverfahrens begründet sein, wo es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das Vorbringen des Antragstellers (zunächst) ankommt. Tatsächlich aber ist die Bildgebung nicht nur nach der DGN-Leitlinie 030/046 diagnostischer Standard, sondern ein Schlaganfall auch lediglich in ca. 6,8 % der Fälle MRT-negativ, was ebenfalls gegen eine Vertragszweckgefährdung spricht. Hier hat das LG Berlin zu Recht darauf hingewiesen angesichts klarer Definition, die Diagnose müsse mittels CCT oder MRT nachgewiesen werden, seien Transparenzbedenken nicht gegeben. Der Versicherungsnehmer habe Versicherungsschutz auch ohne bildgebenden Nachweis suchen können.
Ansprechpartner
RA Ansgar Mertens, Köln
ansgar.mertens@bld.de