Wenn auch ein optischer Mangel an einem Aluminium-Raffstore durch Hagel in Form von Eindellungen feststeht, muss dies keine bedingungsgemäße „Beschädigung“ darstellen. Denn diese setzt über die Eindellungen hinaus voraus, dass die „Funktionsfähigkeit“ beeinträchtigt ist.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Bloße Eindellungen an einem Aluminium-Raffstore durch Hagel stellen keine bedingungsgemäße Beschädigung dar
LG Frankfurt/M., Urteil vom 10.5.2024 - 2-08 O 15/21 (nicht rechtskräftig)