1. Eine rechtlich mögliche weitere Geschäftstätigkeit im Umfang von 13,1 % steht bereits der Annahme einer behördlich angeordneten vollständigen Betriebsschließung entgegen.
2. Ein durch die behördlichen Maßnahmen der Corona-Verordnung eingetretener Umsatzrückgang kann nur durch Heranziehung der Umsätze der Vormonate nach Ausbruch der Corona-Pandemie ermittelt werden, ansonsten wird außer Acht gelassen, dass der Geschäftsbetrieb möglicherweise bereits durch eine allgemeine pandemiebedingte gewisse Reisezurückhaltung Einbußen erfahren hat.
3. Die Kündigung setzt den Eintritt eines Versicherungsfalls voraus. Für den infolge des ersten Corona-Lockdowns geltend gemachten Betriebsunterbrechungsschaden bestand aber kein Versicherungsschutz. Covid-19 als Krankheit und der SARS-CoV bzw. SARS-CoV-2 als Krankheitserreger wurden erst am 23.5.2020 in die §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Bloße Umsatzeinbußen bei im Übrigen aufrecht erhaltenem Geschäftsbetrieb begründen keinen Versicherungsfall
LG Mannheim, Urteil vom 20.1.2025 – 24 O 11/24