1. Eine durch die COVID-19 Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht unmöglich.
2. Im Falle einer Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters wegen gewerblich genutzter Räume auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.
3. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, sind auch die finanziellen Vorteile des Mieters aus staatlichen Leistungen und, ob und in welchem Umfang der Mieter in der Zeit der Nutzungsbeschränkung Aufwendungen (z.B. Kurzarbeitergeld) erspart hat, zu berücksichtigen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Corona-bedingte Betriebsschließung stellt keinen Mangel der Mietsache dar
BGH, Urteil vom 13.7.2022 - XII ZR 75/21