Sperrt sich der Versicherer gegen die Durchführung eines vereinbarten Sachverständigenverfahrens, bleibt der Versicherungsnehmer gleichwohl für die Voraussetzungen eines klageweise geltend gemachten Entschädigungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet. Lediglich der Einwand fehlender Fälligkeit wird dem Versicherer abgeschnitten.
Ansprechpartner
RA Karsten Mühlhausen, Hamburg
karsten.muehlhausen@bld.de
Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bei Sperren des Versicherers gegen die Durchführung des Sachverständigenverfahrens
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2023 - 4 U 138/21