Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substanziierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.
Anmerkung
Das OLG Brandenburg hält weiter an der Auffassung fest, dass eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO bei überlappenden wie nicht überlappenden Vorschäden erst in Betracht kommt, wenn der Geschädigte spezifiziert darlegt, welche Vorschäden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen gegebenenfalls fachgerecht repariert wurden. Nur bei fehlender Kenntnis (also insbesondere Schäden vor der Besitzzeit) reiche es aus zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass der Vorschaden behoben worden sei.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Darlegungs- und Beweislast (hier: Vorschäden) (mit BLD-Anmerkung)
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.7.2024 - 12 U 60/23